A. Allgemeine Vertragsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

 

§ 1 Anwendungsbereich, Vertragsschluss, Vertragsinhalt

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen von AriBis (im Folgenden „Leistungen“) sowie für vorvertragliche geschäftliche Kontakte gelten ausschließlich diese Vertragsbedingungen, soweit die Vertragspartner nicht individuell eine andere Regelung getroffen haben. Die Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn AriBis diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Vertragsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher gemäß §13 BGB ist.
  2. Wenn AriBis nicht schriftlich etwas anderes bestimmt, sind Angebote von AriBis freibleibend und unverbindlich.
  3. Ein bindender Vertrag kommt zustande, wenn AriBis den Auftrag des Kunden durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder dadurch annimmt, dass AriBis den Auftrag ausführt.
  4. Der Kunde trägt die Verantwortung, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. AriBis kann verlangen, dass der Kunde Anforderungen an eine Leistung von AriBis schriftlich vorgibt, z.B. in Form einer Anforderungsbeschreibung oder eines Pflichtenheftes. Die Umsetzung der Anforderungen muss schriftlich vereinbart sein.
  5. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen keine Garantien oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos dar. Die Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch AriBis.
  6. AriBis kann für die Vertragserfüllung Subunternehmer hinzuziehen.

 

§ 2 Mitwirkungsleistungen des Kunden

  1. Der Kunde erbringt die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungsleistungen und trägt dafür Sorge, dass AriBis alle von dem Kunden beizubringenden notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig, kostenfrei und stets aktuell zur Verfügung stehen. Alle für die Leistungserbringung erforderlichen Entscheidungen trifft der Kunde binnen angemessener Frist. Der Kunde informiert sich über die technischen Anforderungen zur Nutzung der Software (z.B. in Bezug auf Hard- und Systemsoftware).
  2. Der Kunde sorgt dafür, dass im jeweiligen Fachbereich fachkundige und entscheidungsbefugte Mitarbeiter zur Durchführung der den Kunden treffenden Mitwirkungs- und Einführungsleistungen rechtzeitig und im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Insbesondere sorgt er dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Installation Personal zur Verfügung steht, das die IT‑Anlage bedienen kann bzw. das in den Aufgaben, die die Programme unterstützen sollen, fachkundig und geschult ist. Darüber hinaus stellt der Kunde, wenn AriBis mit der Installation der Software beauftragt ist, die erforderliche technische Systemumgebung (z.B. Hardware, Software, Datenbank etc.) rechtzeitig zur Verfügung.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, von AriBis überlassene sowie angepasste oder für den Kunden entwickelte Programme, insbesondere unter seinen Einsatzbedingungen, gründlich zu testen und zu überprüfen, bevor er sie produktiv einsetzt. Alle hierbei festgestellten Mängel wird er AriBis unverzüglich schriftlich mitteilen.
    Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Vertragsgegenstände ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, z.B. durch regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse, Datensicherung, Störungsdiagnose etc.
  4. Führt AriBis Arbeiten ganz oder teilweise in der Umgebung des Kunden durch, stellt der Kunde AriBis hierfür getrennt vom Geschäftsbetrieb des Kunden die erforderliche Hard- und Softwareumgebung, Räume sowie Telekommunikationseinrichtungen und –verbindungen (z.B. Internetanschluss) zur Verfügung. Soweit die Mitarbeiter von AriBis mit eigenen Rechnern arbeiten, gewährt ihnen der Kunde Zugang zum Kundennetzwerk, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.
  5. Der Kunde gewährt AriBis unmittelbar oder mittels Remote-Verbindung Zugang zu der projektrelevanten Hard- und Software. AriBis erbringt Leistungen auch per Remoteverbindung. Der Kunde schafft die hardware- und softwareseitigen Voraussetzungen zum Zugriff über die vereinbarte Verbindung auf den Server auf dem die Software durch AriBis installiert ist und auf einen PC-Arbeitsplatz, von welchem die Programme ausgeführt werden können. Der Kunde stellt sicher, dass bei dem erstmaligen Verbindungsaufbau ein kompetenter Ansprechpartner anwesend ist.
    AriBis unterstützt den Kunden beim erstmaligen Verbindungsaufbau; ist dafür die Anwesenheit eines Mitarbeiters von AriBis vor Ort erforderlich, wird der Aufwand gesondert vergütet. Ebenso werden Aufwände, die infolge Änderungen des Remote-Zugangs durch den Kunden im laufenden Betrieb bei AriBis erforderlich werden, nach Aufwand gegenüber dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde trägt stets die durch die Leitungsverbindung anfallenden Kosten.
  6. Ermöglicht der Kunde Leistungen durch Remoteverbindung für eine in der Form erbringbare Leistung nicht, erstattet er AriBis den dadurch verursachten Mehraufwand.
  7. AriBis wird beim Zugriff auf das System des Kunden die Belange des Kunden wahren, insbesondere wird AriBis Sorge dafür tragen, dass auf dem Kundensystem keine unbefugten Arbeiten von AriBis-Mitarbeitern durchgeführt werden.
  8. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter keine unbefugten Arbeiten auf einem Rechner in dem Netzwerk von AriBis durchführen.
  9. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen nicht nach, gerät AriBis nicht in Verzug, sofern die Kundenleistungen für die Leistungserbringung durch AriBis erforderlich oder der Kunde vorleistungspflichtig war. Darüber hinaus ist AriBis berechtigt, ihre Leistung als wirksame Erfüllungsleistung in der Form zu erbringen, die AriBis ohne die Erfüllung der säumigen Mitwirkungsleistungen des Kunden möglich ist. Für nicht erbrachte, lückenhafte, unrichtige oder nachträglich berichtigte Mitwirkung oder verspätete Mitwirkung trotz ordnungsgemäßer Aufforderung durch AriBis kann AriBis den dadurch entstandenen Mehraufwand in Rechnung stellen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er für die nicht ordnungsgemäße Mitwirkung keine Verantwortung trägt. Sonstige Ansprüche von AriBis bleiben unberührt.

 

§ 3 Leistungszeit, Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug

  1. Dienst- und Pflegeleistungen erbringt AriBis, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr (jeweils nicht an Feiertagen in Nordrhein-Westfalen sowie nicht am 24.12., 31.12. und 01.01.). Angaben zu sonstigen Leistungs- und Lieferzeitenpunkten sind unverbindlich, es sei denn, AriBis hat diese schriftlich als verbindlich zugesagt.
  2. AriBis gerät nur durch Mahnung und Setzen einer angemessenen Frist in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Soweit und solange AriBis die Leistungen infolge einer Behinderung durch von AriBis nicht zu vertretenden Umständen, höherer Gewalt sowie Nichterbringung von Mitwirkungsleistungen durch den Kunden gemäß § 2 Abs. 9, nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, haftet AriBis für hierdurch entstandene Verzögerungen nicht. Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem AriBis durch solche Umstände daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung. Erhöht sich der Aufwand von AriBis aufgrund einer Behinderung, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegt, kann AriBis die Vergütung des dadurch entstandenen Mehraufwandes verlangen. Dazu gehören insbesondere bei Absagen von vereinbarten Terminen der Ersatz der bereits getätigten Reisekosten sowie die angesetzten Arbeitszeiten der Mitarbeiter, wenn AriBis diese nicht anderweitig umsatzbringend im Rahmen von Füllaufträgen einsetzen kann.

 

§ 4 Vergütung, Zahlung, Vorbehalte, Abtretung

  1. Soweit die Vertragspartner die Vergütung für Leistungen nicht individuell vereinbart haben oder AriBis dem Kunden nicht ein verbindliches Angebot unterbreitet hat, gelten die jeweils aktuellen Preise von AriBis.
  2. Die Vergütung für die Überlassung von Software wird nach Lieferung der Programme
    (§ 12 Abs. 2) fällig, die Vergütung für die Erweiterung des Benutzungsumfangs (§ 13 Abs. 3) nach Gewährung des erweiterten Nutzungsumfangs durch AriBis.
  3. Mangels anderer Vereinbarung erfolgt die Abrechnung der Dienstleistungen nach Aufwand. In diesem Fall wird die aufgewendete Arbeitszeit von AriBis in Leistungsnachweisen festgehalten und dem Kunden zusammen mit der Rechnung vorgelegt.
  4. AriBis rechnet Dienstleistungen monatlich nachträglich ab. Bei Festpreisverträgen ist AriBis berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern.
  5. Erbringt AriBis auf Wunsch des Kunden Leistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit, ist AriBis berechtigt, die für diese Zeit jeweils bei AriBis gültigen höheren Vergütungssätze zu verlangen, soweit die Vertragspartner die Höhe der Vergütung für solche Zeiten nicht vereinbart haben. Für Arbeiten bei dem Kunden oder bei in seinem Auftrag durchgeführten Reisen, wird AriBis Reisekosten, Reisezeit, Unterbringungskosten sowie Spesen in Rechnung stellen.
  6. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  7. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung zu leisten. Der Kunde kann Rechnungen über die Vergütung nach Aufwand nur innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich widersprechen. AriBis wird ihn bei Rechnungsstellung hierauf hinweisen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche im Falle einer Zahlung unter Vorbehalt bleiben unberührt, ebenso Ansprüche wegen Leistungsstörungen oder Mängeln.
  8. Leistet der Kunde auf eine Rechnung binnen zwei Wochen nach Erhalt keine Zahlung, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug. Befindet sich der Kunde mehr als zwei Wochen mit einer Zahlung in Verzug, ist AriBis berechtigt, ihre Leistungen bis zur Zahlung zurückzubehalten, wenn AriBis dies dem Kunden zuvor schriftlich angedroht hat.
  9. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde außer in den Fällen von Satz 1 nur geltend machen, wenn das Zurückbehaltungsrecht darauf beruht, dass AriBis grob fahrlässig Vertragspflichten verletzt hat. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur auf Ansprüche aus dem betroffenen Vertrag stützen. Mit Ausnahme der Fälle des § 354a HGB kann der Kunde gegen AriBis gerichtete Ansprüche nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von AriBis abtreten.

 

§ 5 Änderungen und Erweiterungen

  1. Der Kunde kann Änderungen oder Erweiterungen (im Folgenden „Änderungen“) vereinbarter Leistungen verlangen. Erklärt der Kunde einen Änderungswunsch bezüglich seiner Anforderungen mündlich, kann AriBis verlangen, dass der Kunde diesen schriftlich mitteilt. AriBis kann die Ausführung des Änderungswunsches schriftlich verweigern, wenn ihr die Ausführung unzumutbar ist, die Änderung zu einer Verminderung der vereinbarten Vergütung oder zu einer für AriBis nachteiligen Verschiebung von Zahlungsfälligkeiten oder vereinbarten Abnahmeterminen führen würde.
  2. AriBis ist berechtigt, die Prüfung eines Änderungswunsches von der Übernahme der dadurch entstehenden Kosten durch den Kunden abhängig zu machen.
  3. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunschs auf den Vertrag auswirkt, werden die Vertragspartner eine angemessene Anpassung des Vertrages, insbesondere im Hinblick auf die Vergütung und/oder die Verschiebung der Termine, vereinbaren. Hierfür übergibt AriBis dem Kunden innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ein Angebot über die dadurch verursachten Kosten und die notwendigen Änderungen des Zeitplanes.
  4. AriBis wird Leistungen während der Prüfung des Änderungsverlangens unverändert weiter erbringen. Verlangt der Kunde die Aussetzung der Leistung bis zur Entscheidung über das Änderungsverlangen, ist AriBis berechtigt, dadurch verursachte Stillstandskosten in Rechnung zu stellen (dazu gehören z.B. angesetzte Arbeitszeiten der Mitarbeiter, wenn AriBis diese nicht anderweitig umsatzbringend im Rahmen von Füllaufträgen einsetzen kann, Kosten durch Verlängerung des Projektes etc.).
  5. Vereinbarungen über Änderungen und über die Anpassung des Vertrags bedürfen der Schriftform. Hierfür ist ausreichend, dass der Kunde das von AriBis unterbreitete Angebot schriftlich annimmt.

 

§ 6 Ansprechpartner, Besprechungsprotokolle

  1. Für die Durchführung der Leistungen benennt der Kunde einen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter. Diese haben projektbezogene Entscheidungsvollmacht und stehen AriBis als Gesprächspartner zur Verfügung. Der Ansprechpartner sorgt für die Erbringung der vom Kunden zu erbringenden Leistungen und führt Entscheidungen, die er selbst nicht treffen kann, zügig herbei.
  2. AriBis erstellt über Projektbesprechungen ein Protokoll, das beiderseits verbindlich wird, wenn AriBis dem Kunden das Protokoll überlässt und der Kunde nicht binnen einer Woche schriftlich mit Begründung widerspricht. AriBis wird in dem Protokoll auf diese Folge hinweisen. Über den Widerspruch ist unverzüglich eine Klärung herbeizuführen.

 

§ 7 Allgemeine Regeln zu Sach- und Rechtsmängeln

  1. Treten bei vertragsmäßiger Benutzung der Leistung Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden, und zwar vorzugsweise auf elektronischem Wege.
  2. Bei Sach- oder Rechtsmängeln erbringt AriBis Gewährleistung zunächst durch kostenlose Nacherfüllung. Voraussetzung hierfür ist, dass der vom Kunden gerügte Mangel durch AriBis wiederholbar oder auf sonstige Weise nachvollziehbar ist.
  3. AriBis wird Mängel nach eigener Wahl durch Korrekturmaßnahmen oder durch Ersatzlieferungen (Nacherfüllung) in angemessener Frist beseitigen.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder ist AriBis berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu. Für Schadensersatz gilt § 8.
  5. Der Kunde wird AriBis im Rahmen des Zumutbaren nach Maßgabe von § 2 bei der Beseitigung von Mängeln unterstützen.
  6. Kommt AriBis nach Erhalt und Analyse einer Mangelrüge zu dem Ergebnis, dass kein Mangel der Leistung von AriBis vorlag oder die gerügte Störung aus nicht vertragsgemäßer Nutzung der Software durch den Kunden resultiert, stellt sie dem Kunden den durch die Bearbeitung der Mangelrüge entstandenen Aufwand in Rechnung. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis offen, dass die gerügte Störung ein Mangel der Leistung von AriBis war, in diesem Fall ist der Kunde nicht verpflichtet, den Aufwand von AriBis zu vergüten.
  7. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr. Die Frist gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt oder Minderung. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden, Arglist, Übernahme einer Garantie oder dem Vorliegen eines Rechtsmangels, aufgrund dessen ein Dritter aufgrund eines dinglichen Rechts die Herausgabe der gelieferten Gegenstände verlangen kann, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Regeln.

 

§ 8 Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen

  1. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
    a) Schadensersatzansprüche gegen AriBis (einschließlich deren Erfüllungsgehilfen) bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen im Falle grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte.
    b) Schadensersatzansprüche gegen AriBis (einschließlich deren Erfüllungsgehilfen) bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder eine so wesentliche Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist, verletzt worden ist. Das sind Hauptleistungspflichten, Organisations-, Lenkungs- und Kontrollpflichten sowie die Pflichten zur Geheimhaltung und zum Datenschutz.
    c) Schadensersatzansprüche gemäß lit. b) sind maximal auf 25 % der vereinbarten Vergütung des Vertrages, dessen Pflichten durch AriBis verletzt wurden (ohne Umsatzsteuer), begrenzt.
    d) Die gesetzliche Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Einschränkungen in lit. a) bis lit. c) unberührt.
  2. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet AriBis nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinell lesbarer Form mit bereit gehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
  3. Der Einwand des Mitverschuldens des Kunden (z.B. unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehler, unterlassener Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens, Verletzung von Schadensminderungspflichten etc.) bleibt AriBis erhalten.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, AriBis unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der zu einem Schaden auf Kosten von AriBis führen kann oder ein solcher Schaden eingetreten ist. Der Kunde wird AriBis Gelegenheit geben, geeignete Gegenmaßnahmen zur Schadensvermeidung und ‑minderung einzuleiten.
  5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichende Verjährung für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln gemäß § 8 Abs. 8 bleibt von der Regelung dieses Absatzes unberührt.

 

§ 9 Vertraulichkeit, Datenschutz, Referenz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten und von dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für die von AriBis oder Dritten überlassene Software sowie sonstige Arbeitsergebnisse; die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte bleiben hiervon jedoch unberührt. Die Vertragspartner verpflichten ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit. Eine in einem jeweiligen Arbeitsvertrag enthaltene Vertraulichkeitsverpflichtung ist hierfür ausreichend.
  2. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für solche Informationen, die dem empfangenden Vertragspartner vor dem Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ohne Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht bekannt werden.
  3. Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz sorgfältig beachten. Liegen die Voraussetzungen einer Auftragsdatenverarbeitung vor, werden die Vertragspartner eine Vereinbarung hierzu abschließen.
  4. AriBis darf den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufnehmen und als Referenz gegenüber Dritten – auch auf ihrer Website – benennen, AriBis darf zu diesem Zweck das Logo des Kunden benutzen. Alle anderen Werbeaktivitäten im Rahmen dessen der Kunde benannt oder die Zusammenarbeit mit dem Kunden beschrieben wird, sind vorab mit dem Kunden zu vereinbaren.

 

§ 10 Abwerbeverbot, Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, es für die Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des zuletzt beendeten Vertrages, zu unterlassen, Mitarbeiter, die der jeweilige Vertragspartner im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verträge eingesetzt hat, aktiv unmittelbar oder mittelbar abzuwerben. Das Verbot gilt nicht, wenn der Geschäftsführer des Vertragspartners des betroffenen Mitarbeiters der Abwerbung und Beschäftigung vorher schriftlich zugestimmt hat. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Vereinbarung wird eine Vertragsstrafe in Höhe einer Jahres-Brutto-Vergütung fällig, die der betroffene Mitarbeiter von dem Vertragspartner erhalten hat, bei dem er angestellt bzw. beschäftigt war. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch nicht angerechnet.
  2. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Für andere Erklärungen, die nach diesen Vertragsbedingungen schriftlich erfolgen müssen (z.B. § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1), genügt, soweit sich hieraus nichts anderes ergibt, auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
  3. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von AriBis.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den zwischen den Vertragspartnern bestehenden Verträgen ist im Verhältnis zu Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens Düsseldorf.
  5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-CITRAL-Kaufrechts. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung.

 

 

 

 

B. Ergänzende Vertragsbedingungen für die Überlassung von Software

 

§ 11 Anwendungsbereich

  1. Die Regeln in Kapitel B gelten ergänzend zu den Regeln in Kapitel A. Soweit die Regeln in Kapitel B den Regeln in Kapitel A widersprechen, gelten Erstere vorrangig.
  2. Soweit AriBis Software Dritter liefert, gelten die Vertragsbedingungen des jeweiligen Herstellers vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen, soweit AriBis in dem jeweiligen Überlassungsvertrag oder einem Angebot hierauf hinweist. Soweit im jeweiligen Überlassungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an von AriBis gelieferter Drittsoftware die Nutzungsrechte, die zur Nutzung zusammen mit der vom Kunden erworbenen AriBis-Software erforderlich sind.

 

§ 12 Benutzungsrecht des Kunden

  1. AriBis räumt dem Kunden aufschiebend bedingt mit der Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung das Recht ein, die erworbenen Programme in dem im Vertrag festgelegten Umfang zu benutzen, und zwar für eigene Zwecke und für Zwecke der mit dem Kunden im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen. Der Kunde ist berechtigt, neben einer Produktivinstallation stets eine Installation zu Testzwecken mit der Software zu betreiben.
  2. Der zulässige Benutzungsumfang richtet sich insbesondere nach der vereinbarten Zahl an erlaubten namentlich benannten Nutzern (sog. Named User). Dabei wird zwischen verschiedenen Nutzerkategorien unterschieden (z.B. „Voll-Nutzern“, „Limitierten Nutzern“ und „Mobilen Nutzern“). Die Berechtigungen der jeweiligen Nutzerkategorien ergeben sich aus dem Leistungsschein der Software, welcher Bestandteil des Softwareüberlassungs- oder Projektvertrages ist. Ein Named User darf stets nur einer natürlichen Person zugeordnet werden. Ein Übertrag auf eine andere natürliche Person ist möglich.
  3. Will der Kunde mehr als die vereinbarte Anzahl von Nutzern die Programme nutzen lassen, ist er verpflichtet, dafür im erforderlichen Umfang weitere Nutzungslizenzen zu erwerben.
  4. Vorbehaltlich des Bestehens von entsprechenden Nutzungsrechten gemäß § 11 Abs. 2 ist der Kunde berechtigt, die Programme auch von Geschäftspartnern via Bildschirmzugriff ausschließlich zur Erfüllung von Zwecken des Kunden nutzen zu lassen.
  5. Dritte, die der Kunde im zulässigen Umfang auf die Software zugreifen lässt (z.B. nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 verbundene Unternehmen oder von § 11 Abs. 4 Geschäftspartner), verpflichtet der Kunde schriftlich auf die Einhaltung der vertraglichen Nutzungsregeln sowie auf die Geheimhaltungspflicht bezüglich der Software. Der Kunde haftet gegenüber AriBis für schuldhafte Verstöße der Dritten wie für Erfüllungsgehilfen.
  6. Der Kunde darf die von AriBis erworbene Software bzw. das Benutzungsrecht nur insgesamt und einheitlich an einen Dritten weiterveräußern und nur, wenn folgende Voraussetzungen vom Kunden eingehalten werden:
    a) Der Kunde verzichtet endgültig und vollständig auf die weitere Benutzung des Programms und löscht bzw. macht das Programm und alle Kopien auf seinen Rechnern unbrauchbar und bestätigt dies AriBis schriftlich und
    b) verpflichtet den Empfänger schriftlich auf die Programmschutz- und den Umfang und den Inhalt der Benutzungsrechtsregeln sowie die Geheimhaltungspflicht und
    c) teilt AriBis den Namen und die Anschrift des Empfängers unverzüglich schriftlich mit.

Die vorübergehende oder teilweise Überlassung an einen Dritten oder die Überlassung an mehrere Dritte ist untersagt.

 

 

C. Ergänzende Vertragsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen

 

§ 13 Anwendungsbereich

  1. Der Anwendungsbereich der Vertragsbedingungen unter Kapitel C umfasst die Erbringung von Leistungen, die dem Dienst- oder Werkvertragsrecht unterfallen.
  2. Die Regeln in Kapitel C gelten ergänzend zu den Regeln in Kapitel A. Soweit die Regeln in Kapitel C den Regeln in Kapitel A widersprechen, gelten Erstere vorrangig.

 

§ 14 Gegenstand

  1. AriBis wird den Kunden auf dessen Verlangen dabei unterstützen, die von Drittanbietern überlassenen Programme in Betrieb zu nehmen. Die Unterstützungsleistungen (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation, Einrichtung, Unterstützung bei der Migration der Altdaten, Einweisung, Schulung oder Beratung) sind vertraglich zu vereinbaren und werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach Aufwand vergütet.
  2. Die Planung der Aufgabenerfüllung wird – soweit nichts anderes vereinbart ist – unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche des Kunden durch AriBis festgelegt.
  3. Wenn AriBis die Installation übernimmt, wird der Kunde deren erfolgreichen Abschluss schriftlich bestätigen.
  4. Soweit AriBis Leistungen bei dem Kunden erbringt, ist alleine AriBis seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in das Unternehmen des Kunden eingegliedert.
  5. AriBis setzt für die durchzuführenden Arbeiten qualifizierte Mitarbeiter ein. AriBis behält sich jedoch die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen.

 

§ 15 Modifikationen, konzeptionelle Leistungen

  1. Die Erbringung von Leistungen setzt voraus, dass der Kunde seine Anforderungen konkret und eindeutig beschrieben hat und diese Gegenstand des Vertrages sind. Dies gilt insbesondere für die Erstellung von Modifikationen (Anpassungen an die Standardsoftware, die im Quellcode programmiert werden oder für den Kunden zu programmierende Individualsoftware).
  2. Soweit AriBis mit der Erbringung konzeptioneller Leistungen (z.B. Erstellung von Pflichtenheften, funktionalen Fachkonzepten, Design etc.) beauftragt wird, erfolgt dies in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden.
    a) Nach der Fertigstellung legt AriBis das Ergebnis dem Kunden zur Freigabe vor.
    b) Der Kunde prüft das Dokument insbesondere dahingehend, ob seine Vorgaben und Bedürfnisse vollständig berücksichtigt und umgesetzt sind. Soweit dies nicht der Fall ist, wird er dies AriBis unverzüglich schriftlich mitteilen und AriBis Gelegenheit zur Ergänzung geben. Sind die Anforderungen des Kunden umgesetzt, erklärt der Kunde innerhalb 14 Tagen nach Erhalt des Dokuments schriftlich die Freigabe. Die Freigabe gilt als erklärt, wenn die Prüffrist rügelos verstreicht.
    c) Die freigegebene Konzeption ist verbindliche Vorgabe für die daraus resultierende Umsetzungsleistung (z.B. Programmierung), soweit solche vom Kunden beauftragt sind. Bei Bedarf wird AriBis diese im Laufe der Umsetzung bzw. Programmierung in Abstimmung mit dem Kunden verfeinern. Im Übrigen erfolgen Änderungen nur einvernehmlich nach Maßgabe von § 5 dieser Vertragsbedingungen.
    d) Soweit nicht anders vereinbart, wird die Leistung nach Aufwand vergütet.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, von AriBis erstellte Modifikationen unverzüglich nach deren Übergabe zu überprüfen und bei deren Vertragsgemäßheit die Abnahme nach Maßgabe von § 18 zu erklären.
  4. Eine Anwenderdokumentation für Modifikationen liefert AriBis nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich für die jeweilige Modifikation vereinbart ist. Ist dies der Fall und ergeben sich infolge der Modifikationen Auswirkungen auf die Anwenderdokumentation der Standardprogramme, ist AriBis berechtigt, die Auswirkungen nicht darin integriert, sondern gesondert oder in der Anwenderdokumentation der Modifikation darzustellen.
  5. Modifikationen werden im Quellcode überlassen. Eine entwicklungs- bzw. systemtechnische Dokumentation liefert AriBis nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  6. AriBis räumt dem Kunden an Modifikationen das Recht ein, diese zusammen mit den erworbenen Standardprogrammen sowie in dem für die Standardprogramme erworbenen Nutzungsumfang nach Maßgabe von §§ 12, 13 zu nutzen.

 

§ 16 Abnahme

  1. Soweit die Durchführung einer Abnahme vertraglich vereinbart ist, kann AriBis von dem Kunden eine schriftliche Abnahmeerklärung verlangen. AriBis kann für abgrenzbare und selbständig prüfbare Leistungsteile Teilabnahmen verlangen. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde nach Überlassung der abzunehmenden Leistung eine Prüffrist von zwei Wochen. Der Kunde ist zur Verweigerung der Abnahme nur bei Vorliegen erheblicher Mängel berechtigt.
  2. Die Leistung gilt jedoch auch ohne schriftliche Abnahmeerklärung als abgenommen, wenn der Kunde binnen der Prüffrist keine abnahmehindernden Mängel rügt oder die Billigung der Leistung als vertragsgemäß in anderer Weise zum Ausdruck bringt (z.B. durch rügelose Zahlung, durch rügelose Benutzung im Echtbetrieb etc.).

 

§ 17 Leistungsstörungen bei Dienstleistungen

  1. Wird eine Leistung, die dem Dienstvertragsrecht unterfällt, nicht vertragsgemäß erbracht und hat AriBis dies zu vertreten, so ist AriBis berechtigt, nach eigener Wahl die Leistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Der Kunde wird AriBis die Leistungsstörung schriftlich mitteilen und AriBis eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Macht AriBis von seinem Recht zur Nacherfüllung keinen Gebrauch oder schlägt auch die Wiederholung der Leistung fehl, steht dem Kunden das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Für Schadensersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 8.
  2. Eine Leistungsstörung nach Maßgabe von Abs. 1 liegt nicht vor, wenn das Ergebnis aus Gründen nicht vertragsgemäß ist, die außerhalb der Verantwortung von AriBis liegen (z.B. unvollständige und fehlerhafte Informationen oder Mitwirkungsleistungen des Kunden).

Stand: 01.04.2019